Verfahren (Service-BW)
Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen
Eine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger
- nach Deutschland einführen,
- aus Deutschland ausführen,
- aufbewahren,
- abgeben oder
- mit ihnen arbeiten wollen.
Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:
- Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt
- Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die
- über eine Erlaubnis verfügt oder
- von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sie müssen die Tätigkeit dort anzeigen.
Onlineantrag und Formulare
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können das nachweisen durch:
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazie
- naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Verfahrensablauf
Sie können die Erlaubnis formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Formulare stellt die zuständige Stelle im Internet zur Verfügung.
Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis
- auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder
- mit Auflagen verbinden.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die selbst die Erlaubnis besitzt
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Kosten
EUR 50,00 -250,00 je nach Aufwand
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.
Hinweise
Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit zusätzlich anzeigen.
Vertiefende Informationen
- Nähere Informationen zur Anzeigepflicht finden Sie unter "Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen".
Rechtsgrundlage
- § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern)
- § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Ausnahmen)
- § 46 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Tätigkeit unter Aufsicht)
- § 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis)
- § 53a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Entscheidungsfrist)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.11.2019 freigegeben.