Gemeinderat

Struktur

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausen i. W. besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 12 ehrenamtlich tätigen Gemeinderätinnen und Gemeinderäten. Sie werden direkt von der Bürgerschaft auf 5 Jahre gewählt. 

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. Der Gemeinderat als oberstes Organ der kommunalen Selbstverwaltung veranlasst auch selbst zahlreiche konkrete Einzelmaßnahmen.

Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. In der Regel findet monatlich, jeweils Dienstags ab 19.30 Uhr eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates im Feuerwehrsaal statt. Zu allen Beratungspunkten erhalten die Stadträtinnen und Stadträte Vorlagen mit der Darstellung des Sachverhaltes und Anträge um sich rechtzeitig vor der Beratung im Gemeinderat informieren zu können. Der Bürgermeister leitet die Sitzung. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten berichten entweder er oder die jeweils zuständigen Fachbereichsleiter. Wenn die Meinungsbildung abgeschlossen ist, stimmen die Stadträtinnen und Stadträte sowie der Bürgermeister über die jeweilige Vorlage ab.

Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlichen Sitzung behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet.

Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten öffentlichen Sitzung nach ihrer Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung Ihrer Amtspflichten.

Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde. Nicht wählbar sind Bürger:

  • die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Gemeinderäte können nicht sein:

  • Beamte und Angestellte einer Gemeinde, eines Gemeindeverwaltungsverbandes, eines Nachbarschaftsverbandes und eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie die erfüllende Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, Beamte und Angestellte einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird.
  • Leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Gemeindeprüfungsanstalt.
  • in kreisangehörigen Gemeinden tätige leitende Beamte und leitende Angestellte des Landratsamtes und des Landkreises.