Verfahren (Service-BW)
Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter beantragen
Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren Versicherten medizinisch notwendige Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Diese können Sie in Form von Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren in Anspruch nehmen. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.
Tipp: Informationen über Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen geben neben den Krankenkassen auch die Beratungs- und Vermittlungsstellen der Wohlfahrtsverbände. Bei privaten Krankenversicherungen hängt der Umfang der Kostenerstattung für eine medizinische Vorsorgemaßnahme vom Inhalt Ihres persönlichen Versicherungsvertrages ab. Nähere Auskunft erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft.
Zuständige Stelle
Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- die Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter ist aus medizinischen Gründen erforderlich
- Sie sind bei einer Krankenkasse versichert
Verfahrensablauf
Sie müssen die Maßnahme schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Den Antragsvordruck erhalten Sie dort.
Erforderliche Unterlagen
ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags: keine
Der Eigenanteil bei der Maßnahme selbst beträgt bei gesetzlich Versicherten 10 Euro pro Kalendertag.
Hinweise
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein unter zwölf Jahre altes oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind lebt.
Rechtsgrundlage
- § 23 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Medizinische Vorsorgeleistungen)
- § 24 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter)
- § 40 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
- § 41 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter)
- § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Zuzahlungen)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.11.2021 freigegeben.