Verfahren (Service-BW)
Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen
Wenn Sie Ihre bereits erworbene Qualifikation im Bereich Gefahrstoffe als gleichwertig zur Sachkunde anerkennen lassen wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle nachweisen.
Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen. Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben. Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob Ihre Qualifikation als gleichwertig anerkannt werden kann.
Zuständige Stelle
Das für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- qualifizierte Aus- oder Weiterbildung, die der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist
- Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Die Gleichwertigkeit wird durch eine Bescheinigung bestätigt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung werden die folgenden Informationen beziehungsweise Unterlagen benötigt:
- Angaben zur antragstellenden Person
- anzuerkennende Qualifikationsnachweise
Kosten
100 bis 500 €
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
- § 2 Absatz 17 Satz 3 Begriffsbestimmungen
- § 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Freigabevermerk
21.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg