Verfahren (Service-BW)
Fachaufsichtsbeschwerde einlegen
Gegen behördliche Entscheidungen oder Maßnahmen, die Sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halten, können Sie Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.
Achtung: Die Beschwerde verhindert oder verschiebt die Entscheidung oder Maßnahme der Behörde nicht. Auch Fristen laufen weiter.
Wollen Sie dies verhindern, müssen Sie
- Widerspruch einlegen,
- Klage erheben oder
- ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.
Zuständige Stelle
- die Behörde, die die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde) oder
- die Behörde, die die Ausgangsbehörde beaufsichtigt
Hinweis: Reichen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde bei einer unzuständigen Behörde ein, leitet diese Ihre Beschwerde an die zuständige Behörde weiter. In der Regel informiert Sie die Behörde darüber.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde.
Verfahrensablauf
Legen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich ein. Ein besonderes Formular ist nicht notwendig. Wenn Sie sich dazu entscheiden, die Fachaufsichtsbeschwerde elektronisch einzulegen, prüfen Sie bitte zunächst, welche elektronischen Übermittlungswege die Behörde anbietet.
Die Behörde prüft, ob sie eine andere Entscheidung in der Sache treffen kann. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Information über die geänderte Entscheidung.
Trifft die Behörde keine andere Entscheidung, legt sie Ihre Beschwerde der nächsthöheren Behörde vor, wenn Sie darum gebeten haben. Diese entscheidet dann über die Beschwerde und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
Fristen
Legen sie die Fachaufsichtsbeschwerde ein, sobald Ihnen die Entscheidung oder Maßnahme bekannt wird.
Erforderliche Unterlagen
Fügen Sie Kopien der Unterlagen oder Dokumente bei, wenn Sie die Fachaufsichtsbeschwerde direkt bei der nächst höheren Behörde einlegen.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Hinweise
Richterliche Entscheidungen darf nur ein Gericht überprüfen. Das gilt auch für Entscheidungen
- des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- der Mitglieder des Rechnungshofs.
Rechtsgrundlage
- Artikel 17 Petitionsrecht
Freigabevermerk
07.11.2024 Innenministerium Baden-Württemberg