Verfahren (Service-BW)
Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
-
- in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende)
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- sonstige gleichgestellte Personen
Verfahrensablauf
Zur Überwachung der Schutzvorschriften haben Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die erstmalig Personen in Heimarbeit beschäftigen wollen, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Wenn Sie der zuständigen Stelle die Meldung online übermitteln, füllen Sie bitte das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen es am Ende online ein. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.
Falls Sie das Verfahren nicht online durchführen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".
Fristen
Sie müssen vor der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit die zuständige Stelle darüber informieren, dass Sie Heimarbeit vergeben wollen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
keine
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
05.08.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg